(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung ausreichende Ergiebigkeit hat,
b) das Quellwasser die in der Anlage I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den in der Anlage I bestimmten Mindestmengen enthält und
c) das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
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