(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung ausreichende Ergiebigkeit hat,
b) das Quellwasser die in der Anlage I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den in der Anlage I bestimmten Mindestmengen enthält und
c) das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 2 § 2
…1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens. (3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw…
§ 8 § 8
…1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend…
§ 6 § 6
…der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt. (3) Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit…
Anl. 1
…Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen: a) einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im…