(1) Wer
a) der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,
b) der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,
c) der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,
d) der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,
e) den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
f) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
g) den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
h) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 10 und 11 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,
i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,
j) entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,
k) Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
l) gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
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