(1) Wer
a) der Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,
b) der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,
c) der Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,
d) der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,
e) den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
f) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
g) den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
h) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 10 und 11 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,
i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,
j) entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,
k) Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
l) gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
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