(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Informationspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.
(2) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 25 § 25
…Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert, k) Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oder l) gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2…