(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen.
(2) Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4) Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt nach Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften verletzt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 23a § 23a
…Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind: a) von Bewerbern, Berechtigten und Rechtsträgern von Kuranstalten, ihren Vertretern und von Pächtern von Kuranstalten: Identifikationsdaten…
§ 20 § 20
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Kuranstalten zu überwachen. (2) Zur Überwachung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zut…
§ 25 § 25
…Kuranstalt betreibt, i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, j) entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert, k) Bescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt…
§ 17 § 17
…der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist. (3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf…