(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.
(2) Liegen bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird der Betrieb nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige untersagt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt der Betrieb durch den neuen Rechtsträger als genehmigt.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 23a § 23a
…9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind: a) von Bewerbern, Berechtigten und…
§ 25 § 25
… 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, h) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 10 und 11 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt, i) es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, j) entgegen den Bestimmungen des §…