(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.
(3) Dem Antrag sind Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind. Im Bewilligungsverfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(8) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrecht des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird,
c) hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,
d) die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Erfordernissen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene entsprechen,
e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist,
f) der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,
g) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung gesichert sind,
h) das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird und auch sonst eine entsprechende Ausstattung gesichert ist,
i) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 entsprechen und
j) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 19) keine Bedenken bestehen.
(9) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 8 lit. f ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.
(10) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung.
(11) Der Betrieb einer Kuranstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung ist verboten.
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