(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 23a § 23a
…c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort, e) von Gutachtern im Sinne des § 12 Abs. 5 sowie des § 14 Abs. 2. (5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach…
§ 25 § 25
…6 Abs. 10 zuwiderhandelt, e) den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, f) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt, g) den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt, h) entgegen den Bestimmungen des §…