§ 4 § 4
In Kraft seit 23. August 2016
Up-to-date
Die höferechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe ist in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann die Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe dann erteilt werden, wenn einer der beiden Höfe zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht ausreicht, wenn ferner infolge der beantragten Vereinigung das nach § 3 zulässige Höchstausmaß nicht überschritten wird, und wenn davon erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden