§ 85 § 85
In Kraft seit 20. September 1994
Up-to-date
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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