§ 84a § 84a
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 84a § 84a — TGWO 1994
Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
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