(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Gemeindevorstand noch nicht durch den Bürgermeister oder den (die) Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hiefür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.
(3) Allfällige Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.
(4) Bei der Namhaftmachung und bei den Wahlen nach den Abs. 1 bis 3 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 81 § 81
…ist diese Stelle nach § 78 zu besetzen. (3) Scheidet eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus, so ist die frei gewordene Stelle nach § 79 zu besetzen.…
§ 79 § 79
(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Gemeindevorstand noch nicht durch den Bürgermeister oder den (die) Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hiefür ist die Unterschrift der Mehrh…
§ 78 § 78
…zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters nach § 79. (6) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so findet die Wahl in einem Wahlgang statt. Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die meisten Stimmen…
§ 76 § 76
…Die Wahlen nach lit. e, f und i sind jedenfalls, jene nach lit. g und h jedoch nur in den Fällen des § 79 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 79 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.…