§ 77 § 77
In Kraft seit 20. September 1994
Up-to-date
§ 77 § 77 — TGWO 1994
Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes gewählt werden.
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