(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 7 § 7
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der a) in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, b) vom Wahlrecht nic…
§ 19 § 19
…der Aufteilung nach § 17 Abs. 1 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreis der nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei…
§ 3 § 3
…mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag sein. (4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen. (5) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden mit Ausnahme jener, in denen sich nach § 4 die Funktionsdauer verlängert, kundzumachen. (6) Treten in…
§ 12 § 12
…Beisitzer. (2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 7…