§ 68 § 68
In Kraft seit 20. September 1994
Up-to-date
§ 68 § 68 — TGWO 1994
Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 67 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 zu erfolgen.
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