(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 68 § 68
…Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 67 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § …
§ 70 § 70
…1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt, a) auf dessen Wählergruppe mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt und b) der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. (2) Konnte kein Wahlwerber, auf dessen…
§ 74 § 74
…Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 67 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu…