(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.
(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 33 § 33
…Stimme. (3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 53 Abs. 2, 54 und 54a Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.…
§ 53 § 53
(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind. (2) Die nach…
§ 34 § 34
…Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen und b) nicht die Ausübung des Wahlrechtes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 möglich ist. (2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich…