TGWO 1994
Gliederung
5. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 51 § 51
Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden