§ 50 § 50
In Kraft seit 20. September 1994
Up-to-date
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.
(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.
(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.
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