(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.
(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.
(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 86 § 86
…oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, g) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet, h) als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren…