(1) Zieht ein Wahlwerber nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzubringen.
(2) Tritt eines der im § 41 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach § 41 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 41 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 41 § 41
…vor dem 19. Tag vor dem Wahltag, so kann diese Wählergruppe bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 39 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des…
§ 44 § 44
…des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. (5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 39 entsprechen. (6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 37 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind. (7) Entscheidungen…