(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 35 Abs. 4 unterfertigt haben bzw. deren Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 als Unterfertigung gilt, mindestens jedoch von fünf Personen unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.
(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären. Der Gemeindewahlleiter hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.
(3) Unterschriften nach § 35 Abs. 4 können bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 45 § 45
…1) Der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 38 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 44 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag kundzumachen…
§ 39 § 39
…1) Zieht ein Wahlwerber nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers…
§ 41 § 41
…zu verständigen. Die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückzieht. (2) Zieht der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene…