(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden.§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 31 § 31
…über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde…
§ 83 § 83
…3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs…