(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.
(3) In den Abs. 1 und 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei und Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 27 § 27
(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügun…
§ 73 § 73
…Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn a) eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist, b) der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat, c) der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des…