(1) Die Gemeinde hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Gemeinde hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf zu achten, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 86a § 86a
…1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG…
§ 9 § 9
…Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer…
§ 28 § 28
…1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in…
§ 23a § 23a
…§ 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 26 Abs. 1) eingebracht. (7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und…