(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 7 wahlberechtigt sind.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 87 § 87
…2018 sinngemäß. (6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 24 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020…
§ 83 § 83
…1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Überprüfungsausschusses des Gemeinderates nach den §§ 24 und 109 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sowie bei der Bestimmung der vom Gemeinderat in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde sinngemäß Anwendung mit…
§ 23a § 23a
…geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 24 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß. (2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind…