(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
a) der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
b) wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer
anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlußunfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 43 § 43
…den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 23 Abs. 2 dritter Satz. (2) Die Gemeindewahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und…