(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sein.
(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Gemeindewahlbehörde.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 9 § 9
…1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018…
§ 22 § 22
(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers h…
§ 1 § 1
…der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus § 22 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung. (3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §…
§ 41 § 41
…des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach § 22 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 5 und § 46 Abs. 3 nach dem neuen Wahltag. (4) Eine Wählergruppe…