(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§§ 54b und 54c Abs. 1) und deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten
a) die Aufgabe der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie
b) in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 54c Abs. 2).
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 1 lit. a und b aufzuteilen sind.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 15a § 15a
(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§§ 54b und 54c Abs. 1) und deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der…
§ 54d § 54d
…Haben nach der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen…
§ 60 § 60
…5 zweiter Satz ergibt, 3. jener Wähler, deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 2 Abs. 4 oder nach § 15a Abs. 3 auszuwerten sind, 4. jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § …
§ 54c § 54c
…hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 15a Abs. 1 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 60 Abs. 1…