(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs. 2 die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde festzulegen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 21 § 21
…1) Scheiden die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 bestellten ständigen Vertreter oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die…
§ 13 § 13
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. (2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreter…
§ 18 § 18
…1) Die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter des Gemeindewahlleiters und des Bezirkswahlleiters sind spätestens am neunten Tag…