(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
a) die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
b) die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.
Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch mit Ausnahme der Bezirkswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 des § 12 der Aufsicht durch den Gemeinderat.
(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 18 zu leiten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
a) die Gemeindewahlbehörden,
b) die Sprengelwahlbehörden und
c) die Sonderwahlbehörden.
(6) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.
(7) Die Gemeinde hat den örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkshauptmann hat der Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.
(9) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
e) ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.
Rückverweise
TGWO 1994 · Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler
§ 18 § 18
…die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen. (5) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 11 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. (6) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.…
§ 86 § 86
…oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet, h) als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (2…