(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 9 § 9
(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen. (2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentl…
§ 3 § 3
…aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen…
§ 25 § 25
…wenn a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 lit. c oder § 9 Abs. 3 TGWO 1994 ausgeschlossen hätte, b) das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird, c) sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund…
§ 14 § 14
…der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 9 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, eintritt.…