§ 86 § 86
In Kraft seit 12. Juli 2019
Up-to-date
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.
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