(1) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
(2) Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine Mittelaufbringung aus
a) Darlehen,
b) Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,
c) Kapitalvermögen, welches vorhabenbezogen angelegt wurde, oder
d) dem Verkauf von Anlagevermögen, das zur Finanzierung von Vorhaben bestimmt ist,
erfolgt. In diesem Fall sind die gesamten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sowie Anteilsbeträge aus der laufenden Wirtschaftsführung zur Ausfinanzierung des Vorhabens in einem eigenen Nachweis darzustellen. Jedes Vorhaben ist dabei getrennt auszuweisen. Die Laufzeit des jeweiligen Vorhabens ist anzuführen. Die ursprünglichen Gesamtkosten des Vorhabens sowie das Datum des Beschlusses des Gemeinderates zum Vorhaben sind beim jeweiligen Vorhaben auszuweisen. Ändern sich die Gesamtkosten während der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Gesamtkosten, so sind zudem die angepassten Gesamtkosten auszuweisen.
(3) Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
(5) Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
(6) Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 88 § 88
…mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 82 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde. (3) Als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Für wirtschaftliche Unternehmen kann, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen…
§ 30 § 30
…von Vertretern der Gemeinde in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, m) die Verwirklichung und Finanzierung von Vorhaben nach § 82, n) die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen sowie die Zuführung an und die Entnahme aus Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen, o…
§ 106 § 106
…auch für Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds. (4) Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen: a) ein Nachweis für Vorhaben nach § 82, b) ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge…
§ 96 § 96
…vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind. (2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur für den dort ausgewiesenen…