§ 81 § 81
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 81 § 81
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben. (2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn di…