§ 76 § 76
In Kraft seit 12. Juli 2019
Up-to-date
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen für diese Gesellschaften zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Der zu erstellende Abschluss sowie der Bericht über die Lage des Unternehmens sind vom Bürgermeister bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Gemeinde dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
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