§ 74 § 74
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
§ 74 § 74 — TGO
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.
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