§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.
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