(1) Die Wirksamkeit von Gebietsänderungen nach den §§ 4 bis 6 ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Bei allen Änderungen im Bestand von Gemeinden und ihrer Grenzen ist darauf zu achten, dass die örtliche Verbundenheit ihrer Bewohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.
(3) Die Landesregierung hat Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 mit Verordnung zu erteilen. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 6 § 6
…der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die beteiligten Gemeinden Einvernehmen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt haben und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. (2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden gegen den Willen auch nur einer Gemeinde bedürfen eines Landesgesetzes.…
§ 57 § 57
…der Gemeindeverwaltung nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu besorgen. (3) Der Ortsausschuss ist vom Bürgermeister aufgrund eines a) in einer Versammlung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv Wahlberechtigten der Ortschaft erstatteten oder b) in sinngemäßer Anwendung der TGWO 1994 im Wege eines örtlichen Wahlverfahrens zustande gekommenen Vorschlages…
§ 9 § 9
…3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß. (5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung…
§ 4 § 4
…durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über. (2) Die Landesregierung hat für…