§ 60g § 60g
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden