(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch
a) Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 60e § 60e
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch a) Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungss…
§ 60b § 60b
…1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind…
§ 60c § 60c
…Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, c) die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und d) die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 60e. (4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen…