(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung,
c) dem Verzicht auf das Amt oder
d) Zeitablauf, sofern keine Wiederbestellung erfolgt.
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
a) mit Ausnahme der Volljährigkeit eine der im § 60b Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
c) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
d) die Unterstützung des Bürgermeisters durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 60d § 60d
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit a) dem Tod, b) dem Widerruf der Bestellung, c) dem Verzicht auf das Amt oder d) Zeitablauf, sofern keine Wiederbestellung erfolgt. (2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn a) mit A…
§ 60f § 60f
…zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist. (8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit a) dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan nach § 60d, b) dem Widerruf der Bestellung oder c) dem Verzicht auf das Amt. (9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen…