§ 56 § 56
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und
b) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung
verantwortlich.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
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