(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und
b) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung
verantwortlich.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 56 § 56
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und b) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung verantwortlich. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitgl…