(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.
(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 8 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 50 § 50
(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen…
§ 30 § 30
…von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und 2. das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf…
§ 42 § 42
…1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung…
§ 29 § 29
…Erteilung von Auskünften teilzunehmen. (5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs. 2 und § 55 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen…