(1) Der Gemeinderat kann in Durchführung der §§ 34 bis 46 den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates in einer Geschäftsordnung näher regeln, wobei auf die örtlichen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates, die Verhandlungsleitung, die Wortmeldungen, die Einbringung und Behandlung von Anträgen, die Einbringung und Beantwortung von Anfragen, die Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen, die Art der Abstimmung und die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu enthalten.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 57 § 57
…hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse das Verfahren zur Bestellung des Ortsausschusses und das Verfahren bei dessen Sitzungen in sinngemäßer Anwendung des § 47 durch Verordnung zu regeln. (5) Der Ortsausschuss hat den Ortsvorsteher zu beraten und zu unterstützen. (6) Der Bürgermeister hat den Umfang der vom Ortsvorsteher und…