§ 44 § 44
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
§ 44 § 44 — TGO
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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