(1) Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Gemeindevorstand ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.
(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung dem jeweils ältesten weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 64 § 64
…kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.…
§ 26 § 26
…Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz. (4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister…
§ 17 § 17
…Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. (2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.…