(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 60 § 60
…Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren. (3) Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann…