(1) Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 21a § 21a
(1) Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. (2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches könn…