§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Organe der Gemeinde sind:
a) der Gemeinderat,
b) der Gemeindevorstand,
c) die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
d) der Bürgermeister.
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
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