(1) Organe der Gemeinde sind:
a) der Gemeinderat,
b) der Gemeindevorstand,
c) die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
d) der Bürgermeister.
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 52 § 52
…Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen. (2) Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c Bedenken im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und die Weisung…
§ 24 § 24
…1) Der Gemeinderat kann a) Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c und b) für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die…