§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.
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