§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
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