(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 60 § 60
…1) Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen. (2) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein…
§ 60f § 60f
…von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehung a) des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, b) einer Verordnung der Gemeinde, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs…
§ 16 § 16
…1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs. 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch…
§ 105 § 105
…1) Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestattet. (2) Die Anordnung einer Zahlung darf nur ausgestellt werden, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig…